TDM-Vorbehalt: KI-Training wirksam ausschließen
Ein Nutzungsvorbehalt in den AGB reicht nicht. Was § 44b UrhG unter maschinenlesbar versteht, was das OLG Hamburg verlangt und was der BGH im September klärt.
Wer eigene Inhalte online stellt und nicht möchte, dass sie in Trainingsdatensätze generativer KI-Modelle wandern, muss das erklären. Der Gesetzgeber hat dafür in § 44b Abs. 3 UrhG einen Nutzungsvorbehalt vorgesehen. In der Praxis steht dieser Vorbehalt regelmäßig an der falschen Stelle: in den Nutzungsbedingungen, im Impressum, im Footer. Genau das genügt nach der bisher wichtigsten deutschen Entscheidung zu dieser Frage nicht.
Das Oberlandesgericht Hamburg hat am 10. Dezember 2025 die Berufung im Verfahren Kneschke gegen LAION zurückgewiesen und dabei einen in natürlicher Sprache formulierten Vorbehalt nicht als maschinenlesbar im Sinne des § 44b Abs. 3 Satz 2 UrhG anerkannt (Az. 5 U 104/24). Der Bundesgerichtshof verhandelt die Revision am 3. September 2026 (Az. I ZR 281/25). Bis dahin bleibt für Rechteinhaber vor allem eine Aufgabe: den Vorbehalt technisch so setzen, dass er auch unter der strengeren Lesart trägt.
Worum es geht
Text und Data Mining ist nach § 44b Abs. 1 UrhG die automatisierte Analyse digitaler Werke, um daraus Informationen über Muster, Trends und Korrelationen zu gewinnen. Absatz 2 erlaubt dafür Vervielfältigungen rechtmäßig zugänglicher Werke. Die Norm setzt Art. 4 der DSM-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2019/790) um und ist die zentrale Schranke, auf die sich Betreiber von Crawlern und Datensatz-Projekten stützen.
Der Ausstieg aus dieser Schranke ist der Nutzungsvorbehalt. Er steht in Absatz 3 und ist an eine Formvorgabe geknüpft:
Nutzungen nach Absatz 2 Satz 1 sind nur zulässig, wenn der Rechtsinhaber sich diese nicht vorbehalten hat. Ein Nutzungsvorbehalt bei online zugänglichen Werken ist nur dann wirksam, wenn er in maschinenlesbarer Form erfolgt.
Was „maschinenlesbar” bedeutet, definiert das Gesetz nicht. Einen verbindlichen technischen Standard gibt es bislang nicht. Aus dieser Lücke ist der eigentliche Streit entstanden: Genügt es, wenn ein Sprachmodell einen Satz in den Nutzungsbedingungen versteht, oder muss das Signal für einen Crawler ohne semantische Auswertung erkennbar sein?
Der Instanzenzug im Fall LAION
Gegenstand des Verfahrens ist ein öffentlich zugänglicher Datensatz mit rund 5,85 Milliarden Bild-Text-Paaren, den ein gemeinnütziger Verein zum Training generativer KI-Systeme erstellt hat. Dafür wurden Vorschaubilder heruntergeladen und automatisiert analysiert, darunter eine Fotografie des klagenden Fotografen. Die Bildagentur, über die das Foto verfügbar war, hatte den Zugriff durch automatisierte Programme in ihren Bedingungen untersagt.
| Instanz | Entscheidung | Tragende Erwägung |
|---|---|---|
| LG Hamburg, 27.09.2024, 310 O 227/23 | Klage abgewiesen | Vervielfältigung durch die Schranke für wissenschaftliche Forschung gedeckt (§ 60d UrhG) |
| OLG Hamburg, 10.12.2025, 5 U 104/24 | Berufung zurückgewiesen | § 44b und § 60d UrhG; Vorbehalt in natürlicher Sprache nicht maschinenlesbar |
| BGH, I ZR 281/25 | Verhandlungstermin 3.09.2026 | Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen |
Für die Praxis sind zwei Aussagen des Berufungsurteils relevant. Erstens: Ein Verbot, das nur als Fließtext in Nutzungsbedingungen steht, wird von einem Crawler nicht zuverlässig erkannt und erfüllt die Formvorgabe des § 44b Abs. 3 Satz 2 UrhG deshalb nicht. Zweitens: Die Forschungsschranke des § 60d UrhG kennt keinen Nutzungsvorbehalt. Wer sich wirksam gegen § 44b UrhG absichert, hat gegenüber einer nichtkommerziellen Forschungseinrichtung damit noch nichts gewonnen.
§ 44b UrhG und § 60d UrhG im Vergleich +
§ 44b UrhG erlaubt Text und Data Mining ohne Zweckbeschränkung, also auch kommerziell. Gegenzug: Der Rechteinhaber kann die Nutzung durch einen maschinenlesbaren Vorbehalt ausschließen.
§ 60d UrhG privilegiert Forschungsorganisationen, die nicht kommerzielle Zwecke verfolgen und nicht von einem Unternehmen beherrscht werden, das bevorzugten Zugang zu den Ergebnissen erhält. Diese Schranke sieht keinen Nutzungsvorbehalt vor. Ein Opt-out läuft hier ins Leere.
Praxisfolge: Die Abgrenzung entscheidet über die Wirksamkeit jedes Opt-outs. Sie wird schwierig, wenn Datensätze aus dem Forschungskontext später in kommerzielle Modelle einfließen. Genau diese Konstellation liegt dem BGH nun zur Klärung vor.
Was maschinenlesbar praktisch bedeutet
Solange der BGH nicht entschieden hat und kein Standard normiert ist, empfiehlt sich ein mehrschichtiges Vorgehen. Die einzelnen Ebenen unterscheiden sich in Reichweite und Granularität und ergänzen einander.
| Ebene | Wirkung | Granularität | Aufwand |
|---|---|---|---|
robots.txt | Ausschluss benannter KI-Crawler für Pfade oder die gesamte Domain | Verzeichnis / Domain | gering |
| TDM Reservation Protocol (TDMRep) | Standardisiertes Signal per HTTP-Header, .well-known-Datei oder HTML-Meta | URL / Ressource | mittel |
| IPTC- und XMP-Metadaten | Vorbehalt reist mit der Datei mit, auch nach Weiterverbreitung | Einzeldatei | mittel bis hoch |
| Nutzungsbedingungen / AGB | Vertragliche Ebene, kein wirksames Signal nach § 44b Abs. 3 UrhG | Website | gering |
Die vierte Zeile ist nicht überflüssig, erfüllt aber eine andere Funktion. Sie begründet vertragliche Ansprüche gegenüber demjenigen, der die Bedingungen akzeptiert hat, ersetzt jedoch nach der Hamburger Linie nicht das maschinenlesbare Signal.
Ein einfaches Setup für eine eigene Domain kann so aussehen:
# robots.txt — Ausschluss von Crawlern für KI-Training
User-agent: GPTBot
Disallow: /
User-agent: CCBot
Disallow: /
User-agent: Google-Extended
Disallow: /
# TDM-Vorbehalt nach § 44b Abs. 3 UrhG / Art. 4 DSM-RL
# Ergaenzend: /.well-known/tdmrep.json
// /.well-known/tdmrep.json
[
{
"location": "/",
"tdm-reservation": 1,
"tdm-policy": "https://example.com/tdm-policy.json"
}
]
Die Gegenseite: Pflichten der Modellanbieter
Der Vorbehalt wirkt nur, soweit er auf der anderen Seite beachtet wird. Hier greift die KI-Verordnung. Nach Art. 53 Abs. 1 lit. c KI-VO müssen Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck (GPAI) eine Strategie zur Einhaltung des Urheberrechts unterhalten und dabei Rechtevorbehalte nach Art. 4 Abs. 3 DSM-Richtlinie erkennen und beachten. Der GPAI-Verhaltenskodex konkretisiert das und nennt ausdrücklich die Beachtung des Robot Exclusion Protocol sowie weiterer geeigneter maschinenlesbarer Signale.
Diese Pflichten gelten seit dem 2. August 2025. Die Durchsetzungsbefugnisse gegenüber GPAI-Anbietern greifen ab dem 2. August 2026. Der Digital Omnibus zur KI, in Kraft seit dem 27. Juli 2026, hat vor allem Fristen im Hochrisiko-Bereich verschoben; die GPAI-Pflichten sind davon nach derzeitigem Stand nicht betroffen.
Für Rechteinhaber ergibt sich daraus ein zweiter Ansatzpunkt neben dem Urheberrecht. Ein sauber gesetztes, dokumentiertes Opt-out ist zugleich der Nachweis dafür, dass ein Modellanbieter ein erkennbares Signal übergangen hat. Zur Einordnung der aufsichtsrechtlichen Seite und der Pflichten beim eigenen KI-Einsatz siehe die Hinweise zum IT- und Softwarerecht.
Machbarkeitsstudie der Kommission vom 13. Juli 2026
Die Europäische Kommission hat am 13. Juli 2026 eine Machbarkeitsstudie zu einem EU-weiten Register für TDM-Vorbehalte veröffentlicht („New feasibility study for introducing an EU-level registry of Text and Data Mining opt-out”). Untersucht werden werkbezogene Identifikatoren, inhaltsbasiertes Fingerprinting und Metadatenstandards. Die Studie kommt zu dem Ergebnis, dass ein solches Register ein nützliches ergänzendes Instrument sein könnte.
Zwei Einschränkungen sind wichtig. Die Studie begründet keine Pflichten und beschließt kein Register. Und sie versteht ein Register ausdrücklich als Ergänzung, nicht als Ersatz bestehender Opt-out-Lösungen. Wer auf ein zentrales Register wartet, statt jetzt technisch zu handeln, verliert Zeit ohne Gegenwert.
Vertragliche Flankierung
Der Vorbehalt ist die eine Hälfte, die Rechtekette die andere. In Agentur- und Produktionsverhältnissen entsteht regelmäßig die Frage, wer den Vorbehalt überhaupt setzen darf und wer für dessen Umsetzung verantwortlich ist. Drei Punkte gehören in die Vertragsdokumentation:
- Zuständigkeit. Wer setzt und pflegt den Vorbehalt technisch, wenn Inhalte auf fremder Infrastruktur (CMS, DAM, Plattform, CDN) liegen? Ohne Zuweisung fällt diese Aufgabe zwischen Auftraggeber und Dienstleister durch.
- Weitergabe. Bei Lizenzierung an Dritte sollte die Pflicht zur Erhaltung der Metadaten und zur Übernahme des Vorbehalts ausdrücklich geregelt sein. Viele Verarbeitungsschritte löschen IPTC- und XMP-Felder still.
- Eigene Trainingsnutzung. Wer selbst Modelle trainiert oder feinjustiert, braucht die Klarstellung, welche Inhalte dafür verwendet werden dürfen. Eine pauschale Rechteeinräumung deckt KI-Training nicht zwingend ab.
Bei Inhalten, die primär über Plattformen ausgespielt werden, tritt die Plattformseite hinzu: Deren Nutzungsbedingungen enthalten teils eigene Trainingslizenzen, die neben den urheberrechtlichen Vorbehalt treten. Dazu und zu den Handlungsoptionen gegenüber Plattformen siehe Social-Media-Recht.
Häufige Fehler aus der Praxis
- „Der Hinweis steht in unseren AGB.” Nach der Linie des OLG Hamburg genügt das für § 44b Abs. 3 Satz 2 UrhG nicht. Die vertragliche Ebene bleibt sinnvoll, ersetzt das technische Signal aber nicht.
- „
robots.txtreicht.” Sie deckt die eigene Domain ab. Sobald Inhalte über Dritte, Bildagenturen, Social-Media-Profile oder Syndication verbreitet werden, wirkt sie dort nicht mehr. - „Wir haben das letztes Jahr eingerichtet.” Ohne Dokumentation lässt sich später schwer belegen, dass der Vorbehalt zum Zeitpunkt des Crawlings vorlag. Genau daran ist der Kläger in Hamburg gescheitert.
- „Ein Opt-out schützt gegen alle.” Gegenüber der Forschungsschranke des § 60d UrhG läuft der Vorbehalt leer. Die Reichweite dieser Privilegierung ist derzeit eine der offenen Kernfragen.
- „Wir warten auf den BGH.” Der Verhandlungstermin liegt im September 2026, die Entscheidung mit Begründung entsprechend später. Trainingsläufe finden in der Zwischenzeit statt.
Häufige Fragen zum TDM-Vorbehalt
Reicht ein Hinweis in den Nutzungsbedingungen als TDM-Vorbehalt? +
Nach dem Urteil des OLG Hamburg vom 10. Dezember 2025 (Az. 5 U 104/24) nicht. Ein in natürlicher Sprache formulierter Vorbehalt in Nutzungsbedingungen erfüllt die Anforderung der Maschinenlesbarkeit aus § 44b Abs. 3 Satz 2 UrhG nicht, weil ein Crawler ihn nicht zuverlässig erkennt. Die Revision ist beim BGH anhängig (I ZR 281/25).
Welche technischen Mittel gelten als maschinenlesbar? +
Ein verbindlicher Standard existiert nicht. In der Diskussion und in der Rechtsprechung genannt werden Einträge in der robots.txt, das TDM Reservation Protocol (HTTP-Header, .well-known-Datei oder HTML-Meta) sowie IPTC- und XMP-Metadaten in Bild- und Videodateien. Empfehlenswert ist die Kombination aller drei Ebenen.
Wirkt ein Nutzungsvorbehalt rückwirkend? +
Nein. Maßgeblich ist, ob der Vorbehalt zum Zeitpunkt der Vervielfältigung vorlag. Das OLG Hamburg hat unter anderem darauf abgestellt, dass ein maschinenlesbarer Vorbehalt für den relevanten Zeitraum nicht nachgewiesen war. Deshalb sollte die Umsetzung datiert dokumentiert werden.
Schützt der Vorbehalt auch gegen Forschungsprojekte? +
Nur eingeschränkt. § 60d UrhG privilegiert nichtkommerzielle Forschungsorganisationen und sieht keinen Nutzungsvorbehalt vor. Wie weit diese Privilegierung reicht, wenn die Ergebnisse später kommerziell genutzt werden, gehört zu den Fragen der beim BGH anhängigen Revision.
Welche Pflichten treffen Anbieter von KI-Modellen? +
Art. 53 Abs. 1 lit. c KI-VO verpflichtet Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck zu einer Strategie zur Einhaltung des Urheberrechts, einschließlich der Erkennung und Beachtung von Rechtevorbehalten nach Art. 4 Abs. 3 DSM-Richtlinie. Der GPAI-Verhaltenskodex nennt dazu ausdrücklich das Robot Exclusion Protocol. Die Durchsetzungsbefugnisse greifen ab dem 2. August 2026.
Fazit
Der Nutzungsvorbehalt nach § 44b Abs. 3 UrhG ist derzeit das einzige Instrument, mit dem Rechteinhaber KI-Training an eigenen Inhalten ohne Lizenzverhandlung ausschließen können. Er wirkt aber nur, wenn er technisch gesetzt, breit gestreut und datiert dokumentiert ist. Die Entscheidung des BGH wird die Anforderungen präzisieren; sie wird sie voraussichtlich nicht absenken.
Konkret gehören auf die Agenda: Abgleich der robots.txt, Einrichtung eines TDMRep-Signals, Prüfung der Metadaten im eigenen Asset-Bestand und eine vertragliche Zuständigkeitsregel für Inhalte auf fremder Infrastruktur. Fragen zur Durchsetzung im Einzelfall behandelt der Bereich Urheber- und Medienrecht.
Stand: 31. Juli 2026 · Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für eine auf das jeweilige Unternehmen zugeschnittene Einschätzung steht die JUN Legal GmbH zur Verfügung.
Dr · Sebastian Volk
Rechtsanwalt · IT- und Wirtschaftsrecht
Tätig bei der JUN Legal GmbH in Würzburg. Schwerpunkte: IT- und Wirtschaftsrecht, Open Source Compliance, Plattformhaftung und Medienrecht.